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Niedersächsische Gemeindeordnung (Auszug)

Gesetzliche Regelung für Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Niedersachsen


Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO)

in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382),zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2005 (Nds. GVBl. S. 110)

§ 22 b

Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

(1) Mit einem Bürgerbegehren kann beantragt werden, daß die Bürgerinnen und Bürger einer Gemeinde über eine Angelegenheit der Gemeinde entscheiden (Bürgerentscheid).

(2)Das Bürgerbegehren muss von mindestens 10 vom Hundert der Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde unterzeichnet sein.

§ 22 a Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Gegenstand eines Bürgerbegehrens können nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises sein, für die der Rat nach § 40 Abs. 1 zuständig ist oder für die er sich die Beschlußfassung nach § 40 Abs. 2 Sätze 1 und 2 vorbehalten kann und zu denen nicht innerhalb der letzten zwei Jahre ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist.  Unzulässig ist ein Bürgerbegehren über

1. die innere Organisation der Gemeindeverwaltung,
2. die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Rates, des Verwaltungsausschusses, der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Ausschüsse sowie der Bediensteten der Gemeinde,
3. die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte,
4. die Jahresrechnung der Gemeinde und den Jahresabschluß der Eigenbetriebe,
5. Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind,
6. die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen und sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und dem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch,
7. Entscheidungen über Rechtsbehelfe und Rechtsstreitigkeiten,
8. Angelegenheiten, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten verstoßen.

(4) Das Bürgerbegehren muß die gewünschte Sachentscheidung so genau bezeichnen, daß über sie im Bürgerentscheid mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann. Das Bürgerbegehren muß schriftlich eingereicht werden und eine Begründung sowie einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der mit der Ausführung der Entscheidung verbundenen Kosten oder Einnahmeausfälle enthalten. Das Bürgerbegehren benennt bis zu drei Personen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.

(5) Die Einleitung eines Bürgerbegehrens ist der Gemeinde anzuzeigen. Das Bürgerbegehren ist mit den zu seiner Unterstützung erforderlichen Unterschriften binnen sechs Monaten, beginnend mit dem Eingang der Anzeige, bei der Gemeinde einzureichen. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen bekanntgemachten Beschluß des Rates, so beträgt die Frist drei Monate nach dem Tag der Bekanntmachung.

(6) Die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 müssen bei Eingang des Bürgerbegehrens erfüllt sein. § 32 Abs. 2 gilt entsprechend. Soweit nach Absatz 2 die Gesamtzahl der Wahlberechtigten zu ermitteln ist, ist die bei der letzten Kommunalwahl festgestellte Zahl maßgebend.

(7) Der Verwaltungsausschuß entscheidet unverzüglich über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Ist das Bürgerbegehren zulässig, so ist über die begehrte Sachentscheidung innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid herbeizuführen.

(8) Am Tage der Wahl der Ratsfrauen und Ratsherren oder der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters findet kein Bürgerentscheid statt.

(9) Das Bürgerbegehren hindert die Gemeinde nicht daran, über die vom Bürgerbegehren betroffene Angelegenheit selbst zu entscheiden. Die Gemeinde kann getroffene Entscheidungen vollziehen, die den Gegenstand des Bürgerbegehrens betreffen. Der Rat kann den Bürgerentscheid dadurch abwenden, daß er zuvor vollständig oder im wesentlichen im Sinne des Bürgerbegehrens entscheidet.

(10) Bei dem Bürgerentscheid darf die Stimme nur auf Ja oder Nein lauten. Die Abstimmenden geben ihre Entscheidung durch ein Kreuz oder in sonstiger Weise zweifelsfrei auf dem Stimmzettel zu erkennen. Dem Bürgerbegehren ist entsprochen, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen auf Ja lautet, sofern diese Mehrheit mindestens 25 vom Hundert der für das Bürgerbegehren Antragsberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt das Bürgerbegehren als abgelehnt.

(11) Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses. Vor Ablauf von zwei Jahren kann er nur auf Antrag des Rates durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.

(12) Ist ein Bürgerbegehren, das auf einen nach Absatz 3 zulässigen Gegenstand gerichtet war, nach seiner Anzeige dadurch unzulässig geworden, dass es durch eine Maßnahme der Gemeinde vollständig erledigt ist, und ist die Erledigung nicht vollständig oder im Wesentlichen im Sinne des Bürgerbegehrens erfolgt, so kann Gegenstand eines neuen Bürgerbegehrens die Missbilligung der Maßnahme sein. Für dieses Begehren gelten die Absätze 2, 4 bis 8 und 10 entsprechend.

(13) Die Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere über die Durchführung von Bürgerbegehren und  Bürgerentscheiden durch Verordnung zu regeln.



§ 22 a

Einwohnerantrag

(...)


(3) Jede Unterschriftsliste muß den vollen Wortlaut des Einwohnerantrags enthalten. Ungültig sind Eintragungen, die
die Person nach Namen, Anschrift und Geburtsdatum nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
von Personen stammen, die nicht gemäß Absatz 1 Satz 1 antragsberechtigt oder gemäß § 34 Abs. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.



§ 40

Zuständigkeit des Rates


(1) Der Rat beschließt ausschließlich über

die Aufstellung von Richtlinien, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,

die Bestimmung des Namens, einer besonderen Bezeichnung, des Wappens, der Flagge und des Dienstsiegels der Gemeinde sowie die Benennung von Gemeindeteilen, von Straßen und Plätzen,

Gebietsänderungen und den Abschluß von Gebietsänderungsverträgen,

den Erlaß, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen,

die abschließende Entscheidung über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen,

die Verleihung und Entziehung von Ehrenbezeichnungen einschließlich des Ehrenbürgerrechts,

die Festsetzung öffentlicher Abgaben (Gebühren, Beiträge, Steuern) und allgemeiner privatrechtlicher Entgelte,

den Erlaß der Haushaltssatzung, die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungen nach Maßgabe der §§ 89 und 91 sowie die Festsetzung des Investitionsprogramms,

die Entgegennahme der Jahresrechnung und die Entscheidung über die Entlastung,

die Errichtung, Gründung, Übernahme, wesentliche Erweiterung, teilweise und vollständige Veräußerung, Aufhebung oder Auflösung von Unternehmen und von Einrichtungen im Rahmen des Wirtschaftsrechts, insbesondere von Eigenbetrieben, von Gesellschaften und von anderen Vereinigungen in einer Rechtsform des privaten Rechts, die Beteiligung an Gesellschaften und an anderen Vereinigungen in einer Rechtsform des privaten Rechts und die Änderung des Beteiligungsverhältnisses, den Abschluß von sonstigen Rechtsgeschäften im Sinne von § 115 sowie die Wirtschaftsführung von Einrichtungen als Eigenbetriebe oder nach kaufmännischen Grundsätzen,

die Verfügung über Gemeindevermögen, insbesondere Schenkungen und Darlehenshingaben, die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und die Veräußerung von Anteilen an einem Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit; ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, deren Vermögenswert eine von der Hauptsatzung bestimmte Höhe nicht übersteigt,

die Verpachtung von Unternehmen und Einrichtungen der Gemeinde oder solchen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, sowie die Übertragung der Betriebsführung dieser Unternehmen und Einrichtungen auf Dritte,

die Aufnahme von Krediten, die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluß von Gewährverträgen und die Bestellung von Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleichzuachtende Rechtsgeschäfte, sofern nicht Geschäfte der laufenden Verwaltung vorliegen,

die Umwandlung von Gemeindegliedervermögen in freies Gemeindevermögen sowie die Veränderung der Nutzungsrechte an Gemeindegliedervermögen,

die Mitgliedschaft in kommunalen Zusammenschlüssen,

die Umwandlung des Zwecks, die Zusammenlegung und die Aufhebung von Stiftungen sowie die Verwendung des Stiftungsvermögens,

die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht,

Verträge der Gemeinde mit Ratsmitgliedern, sonstigen Mitgliedern von Ausschüssen, von Stadtbezirksräten und von Ortsräten oder mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, es sei denn, daß es sich um Verträge auf Grund einer förmlichen Ausschreibung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, deren Vermögenswert einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt.

(2) Der Rat beschließt über Angelegenheiten, für die der Verwaltungsausschuß, der Werksausschuß oder nach § 62 Abs. 1 Nr. 6 die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zuständig ist, wenn er sich im Einzelfall die Beschlußfassung vorbehalten hat. In der Hauptsatzung kann sich der Rat die Beschlußfassung auch für bestimmte Gruppen solcher Angelegenheiten vorbehalten. Der Rat kann über die in Satz 1 genannten Angelegenheiten ferner dann beschließen, wenn sie ihm vom Verwaltungsausschuß zur Beschlußfassung vorgelegt werden.

(3) Der Rat überwacht die Durchführung seiner Beschlüsse sowie den sonstigen Ablauf der Verwaltungsangelegenheiten. Er kann zu diesem Zweck von dem Verwaltungsausschuß und von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die erforderlichen Auskünfte verlangen. Zum Zwecke der Überwachung und zum Zwecke der eigenen Unterrichtung kann jede Ratsfrau und jeder Ratsherr von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die erforderlichen Auskünfte in allen Angelegenheiten der Gemeinde verlangen. Auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder des Rates oder von einer Fraktion oder Gruppe ist einzelnen Ratsfrauen oder Ratsherren Einsicht in die Akten zu gewähren. Diese Rechte gelten nicht, für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 5 Abs. 3 Satz 1).

(4) Der Rat kann die ihm nach Absatz 3 zustehenden Befugnisse auf den Verwaltungsausschuß übertragen.


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